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In Ergänzung zu Abschnitt 6.3 MÜSSEN in einer IS-Richtlinie die Speicherorte für die Daten der Organisation festgelegt werden.
Die VdS 10000 versteht unter dem Begriff „Speicherort“ nicht sämtliche Orte, an denen Daten abgelegt werden, sondern jene Orte, an denen die Daten dauerhaft gespeichert sind (siehe Kapitel 3 D63).
Die Speicherorte sollten in der Richtlinie nur abstrakt skizziert werden. Ihre detaillierte Auflistung hätte keinen Mehrwert für die Zielgruppe und würde den Pflegeaufwand erhöhen (Änderungen an den Speicherorten müssten zeitnah in die Regelungen übernommen werden).
Durch di. D.finition d.r Sp.ich.rort. .oll .rr.icht w.rd.n, da.. möglich.t d.r g..amt. Dat.nb..tand d.r Organi.ation .rfa..t, v.rwalt.t und g..ich.rt bzw. archivi.rt wird.
Di. in d.r IS-Richtlini. d.fini.rt.n Sp.ich.rort. .ind .owohl für Nutz.r al. auch für di. Admini.trator.n (Konfiguration d.r Applikation.n) v.rbindlich.
An di. Dat.n.ich.rung von Sp.ich.rort.n w.rd.n in Ab.chnitt 16.5.1 Anford.rung.n g..t.llt, di. für mobil. Dat.nträg.r nicht od.r nur mit .in.m .rh.blich.n Aufwand .rfüllt w.rd.n könn.n. Mobil. Dat.nträg.r .ollt.n d..halb nicht al. Sp.ich.rort. .ond.rn z. B. nur al. Tran.portm.di.n d.fini.rt w.rd.n.
D.. D.t.n d.r Org.n…t.on .ollt.n mögl.ch.t z.ntr.l g..p..ch.rt w.rd.n, um ..n. .ff.kt.v. D.t.n..ch.rung bzw Arch.v..rung zu .rmögl.ch.n.
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