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Externe Schnittstellen und Laufwerke, die nicht für die Aufgabenerfüllung benötigt werden, MÜSSEN ausgebaut, stillgelegt, deaktiviert oder anderweitig für Nutzer unzugänglich gemacht werden.
Der Begriff „Schnittstelle“ ist in der VdS 10000 sehr generisch definiert (siehe Kapitel 3 D59).
Unter „externe Schnittstellen“ sind sämtliche Schnittstellen des IT-Systems zu verstehen, die leicht zugänglich sind (die Schnittstellen sind z. B. zugänglich ohne dass das Gehäuse des IT-Systems geöffnet werden muss).
Di. Maßnahm. kann durch di. Unt.rbringung d.r b.troff.n.n Sy.t.m. in .in.m S.rv.rraum od.r in abg..chlo…n.n (S.rv.r-)Schränk.n umg…tzt w.rd.n (Zutritt..chutz g.m. Ab.chnitt 13.1 G1).
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