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include:vds10100_b

Diese Vorgabe definiert Maßnahmen der Kategorie „B“. Maßnahmen der Kategorie „B“ müssen behandelt werden. Sie sind prinzipiell verpflichtend (Schlüsselworte MUSS/MÜSSEN, DARF NICHT/DÜRFEN NICHT/DÜRFEN KEINE, siehe Abschnitt 1.2 T3) und ihre Behandlung wird bei einem Audit geprüft.

Für Maßnahmen der Kategorie „B“ besteht die Möglichkeit, in Eigenverantwortung geeignete, verhältnismäßige und wirksame (siehe §30 Abs. 1 Satz 1 BISG n.F.) Formen der Umsetzung zu entwickeln:

  • Die Organisation kann sich bei jeder einzelnen Maßnahme dieser Kategorie dazu entscheiden, sie nicht oder nicht vollständig umzusetzen.
  • Sie muss ihre Entscheidung nicht begründen.
  • Wenn sie eine Maßnahme nicht oder nicht vollständig umsetzt wird ist die Organisation dazu verpflichtet, eine Risikoidentifizierung, -analyse und -behandlung gem. Anhang A.2 zu etablieren. Dabei muss die nicht oder nicht vollständig umgesetzte Maßnahme als Schwachstelle betrachtet werden. Die zu untersuchende Fragestellung lautet: „Welche Risiken entstehen weil die Maßnahme X nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt wird?“ Durch die Risikoidentifizierung und -analyse wird systematisch ermittelt, welche Risiken die Organisation durch ihre Entscheidung in Kauf nimmt. Im Zuge der Risikobehandlung muss sie „geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Vermeidung, Reduzierung oder Übertragung der Risiken“ definieren, dokumentieren und umsetzen (siehe Anhang A.2.5 A2). Es besteht die Möglichkeit, Risiken zu akzeptieren, wenn ihre Schadenhöhen und/oder Eintrittswahrscheinlichkeiten unterhalb der Risikoakzeptanzgrenze liegen (siehe Anhang A.2.5 E3) oder wenn dies vom Topmanagement gewollt ist (siehe Anhang A.2.5 A5).
  • Alle Maßnahmen dieser Kategorie sind in der ersten Spalte der Tabellen mit dem Buchstaben „B“ gekennzeichnet (z. B. „B1“ oder „B2.5“).
include/vds10100_b.txt · Zuletzt geändert: von Mark Semmler