Die in der VdS 10100 geforderten Dokumentationen setzen (zusammen mit weiteren Dokumenten wie die IS-Leitlinie, den IS-Richtlinien, den für die Informationssicherheit relevanten Verfahren und weiteren geforderten Dokumenten sowie den Dokumenten, die im Zuge des Betriebs des ISMS und im Zuge der kontinuierlichen Verbesserung und Anpassung entstehen) die Dokumentationspflichten von
§ 30, Abs. 1, Satz 1 und 3 BSIG n.F. („(Betroffene) Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, (…) zu ergreifen, um Störungen der (Informationssicherheit) zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die Einrichtungen zu dokumentieren.“) um.