Diese Vorgabe definiert Maßnahmen der Kategorie „C“. Maßnahmen der Kategorie „C“ müssen behandelt werden. Sie sind prinzipiell verpflichtend (Schlüsselworte MUSS/MÜSSEN, DARF NICHT/DÜRFEN NICHT/DÜRFEN KEINE, siehe Abschnitt 1.2 T3) und ihre Behandlung wird bei einem Audit geprüft.

Für Maßnahmen der Kategorie „C“ besteht die Möglichkeit, in Eigenverantwortung geeignete, verhältnismäßige und wirksame (siehe §30 Abs. 1 Satz 1 BISG n.F.) Formen der Umsetzung zu entwickeln: