Wenn sie eine Maßnahme nicht oder nicht vollständig umsetzt wird ist die Organisation dazu verpflichtet, eine Risikoidentifizierung, -analyse und -behandlung gem.
Anhang A.2 zu etablieren. Dabei muss die nicht oder nicht vollständig umgesetzte Maßnahme als Schwachstelle betrachtet werden. Die zu untersuchende Fragestellung lautet: „Welche Risiken entstehen weil die Maßnahme X nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt wird?“ Durch die Risikoidentifizierung und -analyse wird systematisch ermittelt, welche Risiken die Organisation durch ihre Entscheidung in Kauf nimmt. Im Zuge der Risikobehandlung muss sie „geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Vermeidung, Reduzierung oder Übertragung der Risiken“ definieren, dokumentieren und umsetzen (siehe
Anhang A.2.5 A2). Es besteht die Möglichkeit, Risiken zu akzeptieren, wenn ihre Schadenhöhen und/oder Eintrittswahrscheinlichkeiten unterhalb der Risikoakzeptanzgrenze liegen (siehe
Anhang A.2.5 E3) oder wenn dies vom Topmanagement gewollt ist (siehe
Anhang A.2.5 A5).