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16 Datensicherung und Archivierung

Ref VdS 10000 Kommentar
T1 Daten können unbrauchbar werden oder verloren gehen. Deshalb ist es notwendig, durch eine Datensicherung die Integrität und Verfügbarkeit der Daten sicherzustellen.

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E1 Die Datensicherung SOLLTE auf Basis eines anerkannten Standards wie z. B. BSI-Standard 200-2 unter Berücksichtigung der IT-Grundschutz-Kataloge des BSI implementiert werden.
G1 Wenn eine andere Vorgehensweise gewählt wird, MÜSSEN die Anforderungen folgender Abschnitte erfüllt werden. Die Organisation ist frei, eine eigene Vorgehensweise zu definieren. Diese kann beliebigt gewählt werden, muss jedoch die Maßnahmen der Abschnitte 16.1 bis 16.6 umsetzen.
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